Berliner Testament – Spezielle Regelung bei Ehegatten

Jul 17th, 2010 | By db | Category: Politik & Recht

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Rechtzeitig ein Testament abzuschliessen ist sehr wichtig. (C) by Rainer Sturm/ Pixelio

Das Berliner Testament wird zu Lebzeiten beider Ehegatten verfasst und setzt beim Tod des ersten Ehegatten den überlebenden Ehegatten zum Alleinerben ein. Damit soll gesichert werden, dass der überlebende Ehegatte über das gesamte gemeinschaftliche Vermögen verfügen kann. Gleichzeitig wird festgelegt, an wen das gesamte Erbe nach dem Tod des zweiten Ehepartners fällt (Dritterbe).
Bei einem normalen Testament erhält der überlebende Ehegatte nur die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens, während sich die andere Hälfte die Kinder der Ehegatten teilen. In diesem Fall könnte es beispielsweise bei Immobilien dazu kommen, dass diese verkauft werden müssen, um das Erbteil an die Kinder auszahlen zu können.
Um dieses vorzeitige Erbe der Kinder auszuschließen, wird das Berliner Testament erstellt. Das Kind oder die Kinder der Ehegatten sollen erst nach dem Tod der beiden Ehegatten das volle Erbe erhalten. Das Berliner Testament kann jedoch den Pflichtteilsanspruch der Kinder nicht ausschließen. Mit der sogenannten Jastrowschen Klausel im Berliner Testament kann jedoch eine Strafklausel eingefügt werden, dass dasjenige Kind, das beim Ableben des ersten Ehepartners den Pflichtteil vom Erbe verlangt, auch nach Ableben des zweiten Ehepartners nur Anspruch auf einen Pflichtteil hat. In der Regel ist es jedoch so, dass die Kinder nach dem Tod des ersten Elternteils auf den Pflichtteil zugunsten des überlebenden Elternteils verzichten, um nach dem Tod des zweiten Elternteils das vollständige Erbe anzutreten.

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Bei der Ausfertigung eines Berliner Testaments bedarf es juristischer Hilfe, um verschiedene Nachteile, die durch diese Art eines Testaments entstehen könnten, abzuwenden. Dazu gehört u.a. der steuerliche Nachteil, da beim Ableben des ersten Elternteils die Freibeträge der erbenden Kinder hinsichtlich der Erbschaftssteuer nicht geltend gemacht werden können. Werden Immobilien vererbt, kann es in steuerlicher Hinsicht durchaus vorteilhafter sein, den Kindern nach dem Ableben des ersten Elternteils ihre Anteile zu vererben, um den Freibetrag auszuschöpfen und dem anderen Elternteil ein lebenslanges Nießbrauchrecht einzuräumen.
Zu bedenken ist auch, dass ein einmal ausgefertigtes Berliner Testament nicht mehr geändert werden kann, nachdem der erste Ehepartner verstorben ist. Die Verfügung hinsichtlich des Dritterben nach dem Tod des zweiten Ehepartners ist unveränderbar.
Auch ist es wichtig, eine Regelung für den Fall zu treffen, dass sich der überlebende Ehepartner neu verheiratet. In diesem Fall sollte die Erbfolge klar geregelt werden.Ein Berliner Testament ist kein universelles Testament, sondern sollte durch einen auf Erbrecht spezialisierten Anwalt für die jeweils persönlichen Erfordernisse ausgefertigt werden, um spätere unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

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