Neue EU-Verordnung begrenzt Leistungsaufnahme im Standby-Modus
Jan 21st, 2010 | By db | Category: TechnikDie Bedeutung von „ausgeschaltet“ ist eindeutig: Das Gerät ist mit dem Stromnetz verbunden, stellt aber keinerlei Funktion zu Verfügung. Der Begriff Standby-Modus ist allerdings weniger eindeutig. Gemeint ist ein Modus, in dem außer der Möglichkeit einer im Vergleich zum Aus-Zustand schnelleren Reaktivierung keine weiteren Funktionen zur Verfügung gestellt werden. Damit stellt sich z.B. für PCs die Frage, ob der gemeinhin als Standby bezeichnete Zustand wirklich ein Standby-Modus im Sinne dieser Verordnung ist. Die Möglichkeit, einen PC in diesem Zustand über das Netzwerk oder auch zeitgesteuert zu aktivieren, kann durchaus als eine weitere Funktion aufgefasst werden, womit die Beschränkung auf zwei Watt hinfällig wäre.
Nicht betroffen sind Altgeräte. Zumindest diejenigen, die bereits verkauft wurden, da die Verordnung es lediglich untersagt, Geräte in Umlauf zu bringen oder in Betrieb zu nehmen, die den neu festgelegten Grenzwerten nicht entsprechen. Eine Übergangsregelung, die ähnlich wie im Fall der Glühbirnen einen Abverkauf vorhandener Lagerbestände erlaubt, scheint nicht zu existieren. Diese vorsichtige Formulierung ist durchaus angebracht, da keine ausdrückliche Regelung für diese Geräte getroffen wurde. Da viele aktuelle Desktop PCs der neuen Verordnung nicht entsprechen, ist ein sofortiger Verkaufsstopp schwer umsetzbar.
2-Watt-Verordnung
Die Verordnung der EU zu den Ökodesign-Anforderungen.
Stromseite
Informationen und Vergleiche zwischen Stromanbietern und Tarifen.
Betroffen sind alle Haushalts- und Elektrogeräte für den „Einsatz im Wohnbereich“, also alles von der Waschmaschine über die Unterhaltungselektronik bis hin zum PC. Eine Liste der unter diese Verordnung fallenden Geräte findet sich im Anhang der oben verlinkten Verordnung. Zwar umfasst die Verordnung auch Gerätetypen, die auch für den Gebrauch außerhalb des Wohnbereichs angeboten werden, aber eben nur dann, wenn das konkrete einzelne Gerät im Wohnbereich betrieben wird. Für den PC im Arbeitszimmer gilt die Verordnung also nicht, wohl aber für den im Kinderzimmer. Ob einige Hersteller ihre Modelle kurzerhand zu „Büro- und Arbeitszimmerrechnern“ umdeklarieren, bleibt abzuwarten.
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